Steuern und Sozialabgaben bei einer bBU
Bei der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gibt es mehrere steuerliche Aspekte, die beachtet werden sollten.
Die steuerlichen Aspekte sind wichtig, um die finanziellen Auswirkungen einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung vollständig zu verstehen.
Die meisten Angebote einer betrieblichen Berufsunfähigkeit beruhen auf der Entgeltumwandlung (§3.63 EStG). Dabei wird aus dem Brutto der Beitrag für die BU entnommen.
Dies hat zur Folge, dass Steuern- und Sozialabgaben gemindert werden.
Es werden damit also auch die Sozialleistungen gemindert. Ihre Ansprüche in der gesetzlichen Rente, beim Krankentagegeld und dem Arbeitslosengeld sowie der Erwerbsminderungsrente reduzieren sich, wenn Sie Ihr SV-Brutto reduzieren.
Ihre Möglichkeit zur Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung reduzieren Sie ebenfalls damit.
Kommt es nun zum Leistungsfall, so ist die BU-Rente aus einer herkömmlichen betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung voll steuerpflichtig. SV Abgaben sind ebenfalls zu zahlen.
Wie hoch sind die Abzüge bei einer herkömmlichen betrieblichen BU-Rente?
Bei einer herkömmlichen betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente fallen im Leistungsfall sowohl Steuern als auch Sozialabgaben an. Hier sind die wichtigsten Punkte:
- Steuern:
- Die Berufsunfähigkeitsrente aus einer betrieblichen Altersvorsorge wird voll versteuert. Das bedeutet, dass die gesamte Rente mit dem persönlichen Steuersatz besteuert wird.
- Kranken- und Pflegeversicherung:
- Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung müssen im Regelfall ebenfalls gezahlt werden. Diese Beiträge werden prozentual von der Rente abgezogen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt aktuell bei etwa 14,6 % plus Zusatzbeitrag, und der Beitrag zur Pflegeversicherung bei etwa 3,05 % (für Kinderlose 3,4 %).
Hier ein Beispiel zur Veranschaulichung:
- Brutto-BU-Rente: 2.000 €
- Steuern: 280 € (bei einem angenommenen Steuersatz von 14 %)
- Kranken- und Pflegeversicherung: 360 € (bei einem Beitragssatz von 18 %)
- Netto-BU-Rente: 1.360 €
Diese Abzüge können je nach individuellem Steuersatz und Krankenversicherungsbeitrag variieren. Es ist daher ratsam, sich individuell beraten zu lassen, um die genaue Höhe der Abzüge zu ermitteln.
BU-Spezialtarif: Nahezu Steuerfrei und Sozialabgabenfrei
Bei dem BU-Spezialtarif gelten für die Beitragszahlung andere Regelungen. Die Prämienzahlung erfolgt duch den Arbeitgeber.
Bei der Prämienzahlung gibt es aus steuerlicher Sicht vier Möglichkeiten (Sachbezug; Pauschalversteuerung nach §40 Abs. 1 S.1 Nr.1 EStg i.V.m. §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV; Pauschalversteuerung nach §37 b EStG oder der Nettolohnversteuerung).
Die Eckdaten dazu besprechen wir gern im Rahmen der AG-Beratung. Ihr Steuerberater kann Ihnen diese im Detail erläutern. Für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beitragsleistungen in dem jeweiligen Unternehmen sprechen Sie daher gern Ihren Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers an.
- Die BU-Rente aus dem BU-Spezialtarif wird in Folge dessen nicht voll, sondern lediglich mit dem wesentlich geringeren Ertragsanteil versteuert.
- Die Einmalkapitalzahlung (bis zu 10 Jahresrenten) nach Ablauf von 10 Jahren BU-Rente ist steuerfrei.
- Es sind keine Sozialabgaben zu zahlen

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